Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit
der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur
schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§ 1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der
Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche
und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der
Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls
erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage),
nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als
erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut
lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und,
sofern veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen
ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur
nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3.
Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach
dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4.
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung
des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt,
wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung
(Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des §
42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert
sich die
Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive
etc.)
steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner
gegen vereinbarte
und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen
Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher
Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung
nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung
gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies
der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes
2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität
der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle
bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
etc).
3.3.
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall
des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei
Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle,
Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner
zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG,
1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber,
abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher
schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt
2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf
- aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung
ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen
(sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht
für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten
(Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder
für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder
der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige
Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere
Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte
(Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für
die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und
der angewendeten optisch- technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen
von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen
des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet
(§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände,
die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,
rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen
nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß
erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird
sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen
bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt
entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt
Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig
davon zu, ob
das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt
ist.
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7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem
Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst
ein angemessenes Honorar zu.
7.2.
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen
sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung
durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung
durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für
einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen
solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten
Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen
mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich
aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage)
sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung
ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe
gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§
81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte
an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche
nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens
(§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs.
1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9.
Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist
bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der
voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart
wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung
zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
Eingaben
(Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter
Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend,
ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche
- Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen
Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der
Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner
des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr
maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars
samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz
anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls
wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches
Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht,
als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner
Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß,
und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten
Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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